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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 2004/I/028;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/09/0043 E 18. Dezember 2001 RS 3Stammrechtssatz
Dass der Beschwerdeführer wegen Übertretung des AuslBG einschlägig vorbestraft wurde, rechtfertigt wohl die Anwendung des zweiten Strafsatzes des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG, hingegen bedeutet das Vorliegen von Strafvormerkungen nicht, dass allein deshalb bei der Strafbemessung die außerordentliche Milderung nach § 20 VStG nicht anwendbar ist.Dass der Beschwerdeführer wegen Übertretung des AuslBG einschlägig vorbestraft wurde, rechtfertigt wohl die Anwendung des zweiten Strafsatzes des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG, hingegen bedeutet das Vorliegen von Strafvormerkungen nicht, dass allein deshalb bei der Strafbemessung die außerordentliche Milderung nach Paragraph 20, VStG nicht anwendbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006090235.X04Im RIS seit
21.06.2010Zuletzt aktualisiert am
08.09.2010