Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2004/I/028;Rechtssatz
Ein Bescheid in einem Verfahren betreffend Bestrafung wegen Übertretung des AuslbG ist nicht schlüssig begründet, wenn die belBeh ausführt, dass als mildernd die kurze Dauer und der Umstand gewertet werde, dass die Ausländerin nur als vorübergehender Ersatz für ihre Schwester eingesetzt worden sei, dass als erschwerend nichts zu werten sei und dass weiters das tatbildmäßige Verhalten "hinter dem typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben" sei, wobei sie keine Begründung für ihre Beurteilung, aus welchem Grund sie bei diesen Annahmen von einer außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG absieht, gegeben hat.Ein Bescheid in einem Verfahren betreffend Bestrafung wegen Übertretung des AuslbG ist nicht schlüssig begründet, wenn die belBeh ausführt, dass als mildernd die kurze Dauer und der Umstand gewertet werde, dass die Ausländerin nur als vorübergehender Ersatz für ihre Schwester eingesetzt worden sei, dass als erschwerend nichts zu werten sei und dass weiters das tatbildmäßige Verhalten "hinter dem typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben" sei, wobei sie keine Begründung für ihre Beurteilung, aus welchem Grund sie bei diesen Annahmen von einer außerordentlichen Strafmilderung gemäß Paragraph 20, VStG absieht, gegeben hat.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006090235.X03Im RIS seit
21.06.2010Zuletzt aktualisiert am
08.09.2010