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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §3 Abs1;Rechtssatz
Die Belehrung gemäß § 54a Abs. 2 StVG hat (erstmals) bei Strafantritt zu erfolgen. Strafantritt bedeutet, dass ein zu einer Freiheitsstrafe Verurteilter nach Anordnung des Strafvollzuges dieser Anordnung - sei es sofort oder nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung - nachkommt (§ 3 Abs. 1 und 2 StVG). Befindet sich der Verurteilte hingegen bereits in Haft, so ist er auf Grund der Anordnung des Vollzuges in Strafhaft zu übernehmen (§ 3 Abs. 4 StVG).Die Belehrung gemäß Paragraph 54 a, Absatz 2, StVG hat (erstmals) bei Strafantritt zu erfolgen. Strafantritt bedeutet, dass ein zu einer Freiheitsstrafe Verurteilter nach Anordnung des Strafvollzuges dieser Anordnung - sei es sofort oder nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung - nachkommt (Paragraph 3, Absatz eins und 2 StVG). Befindet sich der Verurteilte hingegen bereits in Haft, so ist er auf Grund der Anordnung des Vollzuges in Strafhaft zu übernehmen (Paragraph 3, Absatz 4, StVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006060138.X01Im RIS seit
18.06.2010Zuletzt aktualisiert am
08.07.2010