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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1;Rechtssatz
Zurückweisung der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Imissionsschutzgesetz-Luft, da mangels Zuständigkeit keine Säumnis der in der Beschwerde angeführten Behörde (UVS) vorliegt: Das IG-L 1997 unterscheidet zwischen der Erstellung von Programmen (3a. Abschnitt), der Anordnung von Maßnahmen (4. Abschnitt) und der Vollziehung von Maßnahmen (5. Abschnitt) und enthält dafür jeweils eigene Zuständigkeitsbestimmungen. Der 5. Abschnitt des IG-L 1997 enthält eine Zuständigkeitsregelung ausschließlich für die VOLLZIEHUNG DER MASZNAHMEN iSd § 10 IG-L 1997. Da § 17 Abs. 4 IG-L 1997 in diesen Abschnitt eingeordnet ist, kommt eine Zuständigkeit des UVS als Rechtsmittelbehörde gegenüber Bescheiden des LH nur dann in Betracht, wenn der Bescheid des LH die Vollziehung einer Maßnahme (§ 10 IG-L 1997) zum Inhalt hat. Der Bescheid des LH hat aber nicht die Vollziehung einer Maßnahme zum Gegenstand, sondern die Zurückweisung eines Antrages, mit dem die Erlassung eines Programmes (Maßnahmenpaketes) sowie die Einrichtung eines Messnetzes begehrt wurde. Die Anträge richteten sich daher auf ein Tätigwerden der Behörde in Angelegenheiten der Erstellung von Programmen oder der Anordnung von Maßnahmen, somit in Angelegenheiten des 3a. und des 4. Abschnitts des IG-L 1997. Eine Zuständigkeit des UVS zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des LH, die einen solchen Verfahrensgegenstand zum Inhalt haben, besteht daher nicht.Zurückweisung der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Imissionsschutzgesetz-Luft, da mangels Zuständigkeit keine Säumnis der in der Beschwerde angeführten Behörde (UVS) vorliegt: Das IG-L 1997 unterscheidet zwischen der Erstellung von Programmen (3a. Abschnitt), der Anordnung von Maßnahmen (4. Abschnitt) und der Vollziehung von Maßnahmen (5. Abschnitt) und enthält dafür jeweils eigene Zuständigkeitsbestimmungen. Der 5. Abschnitt des IG-L 1997 enthält eine Zuständigkeitsregelung ausschließlich für die VOLLZIEHUNG DER MASZNAHMEN iSd Paragraph 10, IG-L 1997. Da Paragraph 17, Absatz 4, IG-L 1997 in diesen Abschnitt eingeordnet ist, kommt eine Zuständigkeit des UVS als Rechtsmittelbehörde gegenüber Bescheiden des LH nur dann in Betracht, wenn der Bescheid des LH die Vollziehung einer Maßnahme (Paragraph 10, IG-L 1997) zum Inhalt hat. Der Bescheid des LH hat aber nicht die Vollziehung einer Maßnahme zum Gegenstand, sondern die Zurückweisung eines Antrages, mit dem die Erlassung eines Programmes (Maßnahmenpaketes) sowie die Einrichtung eines Messnetzes begehrt wurde. Die Anträge richteten sich daher auf ein Tätigwerden der Behörde in Angelegenheiten der Erstellung von Programmen oder der Anordnung von Maßnahmen, somit in Angelegenheiten des 3a. und des 4. Abschnitts des IG-L 1997. Eine Zuständigkeit des UVS zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des LH, die einen solchen Verfahrensgegenstand zum Inhalt haben, besteht daher nicht.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Instanzenzug sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010070035.X01Im RIS seit
29.09.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015