RS Vwgh 2010/5/20 2010/07/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2010
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §1;
B-VG Art132;
IG-L 1997 §10;
IG-L 1997 §17 Abs4;
IG-L 1997 Abschn3a;
IG-L 1997 Abschn4;
IG-L 1997 Abschn5;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Zurückweisung der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Imissionsschutzgesetz-Luft, da mangels Zuständigkeit keine Säumnis der in der Beschwerde angeführten Behörde (UVS) vorliegt: Das IG-L 1997 unterscheidet zwischen der Erstellung von Programmen (3a. Abschnitt), der Anordnung von Maßnahmen (4. Abschnitt) und der Vollziehung von Maßnahmen (5. Abschnitt) und enthält dafür jeweils eigene Zuständigkeitsbestimmungen. Der 5. Abschnitt des IG-L 1997 enthält eine Zuständigkeitsregelung ausschließlich für die VOLLZIEHUNG DER MASZNAHMEN iSd § 10 IG-L 1997. Da § 17 Abs. 4 IG-L 1997 in diesen Abschnitt eingeordnet ist, kommt eine Zuständigkeit des UVS als Rechtsmittelbehörde gegenüber Bescheiden des LH nur dann in Betracht, wenn der Bescheid des LH die Vollziehung einer Maßnahme (§ 10 IG-L 1997) zum Inhalt hat. Der Bescheid des LH hat aber nicht die Vollziehung einer Maßnahme zum Gegenstand, sondern die Zurückweisung eines Antrages, mit dem die Erlassung eines Programmes (Maßnahmenpaketes) sowie die Einrichtung eines Messnetzes begehrt wurde. Die Anträge richteten sich daher auf ein Tätigwerden der Behörde in Angelegenheiten der Erstellung von Programmen oder der Anordnung von Maßnahmen, somit in Angelegenheiten des 3a. und des 4. Abschnitts des IG-L 1997. Eine Zuständigkeit des UVS zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des LH, die einen solchen Verfahrensgegenstand zum Inhalt haben, besteht daher nicht.Zurückweisung der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Imissionsschutzgesetz-Luft, da mangels Zuständigkeit keine Säumnis der in der Beschwerde angeführten Behörde (UVS) vorliegt: Das IG-L 1997 unterscheidet zwischen der Erstellung von Programmen (3a. Abschnitt), der Anordnung von Maßnahmen (4. Abschnitt) und der Vollziehung von Maßnahmen (5. Abschnitt) und enthält dafür jeweils eigene Zuständigkeitsbestimmungen. Der 5. Abschnitt des IG-L 1997 enthält eine Zuständigkeitsregelung ausschließlich für die VOLLZIEHUNG DER MASZNAHMEN iSd Paragraph 10, IG-L 1997. Da Paragraph 17, Absatz 4, IG-L 1997 in diesen Abschnitt eingeordnet ist, kommt eine Zuständigkeit des UVS als Rechtsmittelbehörde gegenüber Bescheiden des LH nur dann in Betracht, wenn der Bescheid des LH die Vollziehung einer Maßnahme (Paragraph 10, IG-L 1997) zum Inhalt hat. Der Bescheid des LH hat aber nicht die Vollziehung einer Maßnahme zum Gegenstand, sondern die Zurückweisung eines Antrages, mit dem die Erlassung eines Programmes (Maßnahmenpaketes) sowie die Einrichtung eines Messnetzes begehrt wurde. Die Anträge richteten sich daher auf ein Tätigwerden der Behörde in Angelegenheiten der Erstellung von Programmen oder der Anordnung von Maßnahmen, somit in Angelegenheiten des 3a. und des 4. Abschnitts des IG-L 1997. Eine Zuständigkeit des UVS zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des LH, die einen solchen Verfahrensgegenstand zum Inhalt haben, besteht daher nicht.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Instanzenzug sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010070035.X01

Im RIS seit

29.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten