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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
Ist eine Person, für die das zuzustellende Dokument inhaltlich bestimmt ist (Empfänger im materiellen Sinn), durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person vertreten, so ist deren Kanzlei ausschließliche Abgabestelle. In einer solchen Konstellation ist der berufsmäßige Parteienvertreter Empfänger (im formellen Sinn) nach § 2 Z 1 ZustG.(Hier: Der Bf war im Berufungsverfahren vor dem Gemeinderat durch einen Rechtsanwalt vertreten. In Widerspruch zu § 9 Abs. 3 ZustG wurde jedoch in der Zustellverfügung des Bescheides des Gemeinderates der Bf als Empfänger (im formellen Sinn) nach § 2 Z 1 ZustG genannt. Demgemäß wurde dieser Bescheid auch an die Wohnadresse des Bf zugestellt. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei hätte jedoch eine Zustellung seines Bescheides, der an den Bf als Normadressaten (Empfänger im materiellen Sinn) gerichtet ist, an die Kanzlei seines Rechtsvertreters (Empfänger im formellen Sinn) verfügen müssen. Da dies nicht geschehen ist, würde die Zustellung (erst) in dem Zeitpunkt als bewirkt gelten, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (§ 9 Abs. 3 ZustG; vgl. E 26. Jänner 2010, 2009/08/0069).)Ist eine Person, für die das zuzustellende Dokument inhaltlich bestimmt ist (Empfänger im materiellen Sinn), durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person vertreten, so ist deren Kanzlei ausschließliche Abgabestelle. In einer solchen Konstellation ist der berufsmäßige Parteienvertreter Empfänger (im formellen Sinn) nach Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG.(Hier: Der Bf war im Berufungsverfahren vor dem Gemeinderat durch einen Rechtsanwalt vertreten. In Widerspruch zu Paragraph 9, Absatz 3, ZustG wurde jedoch in der Zustellverfügung des Bescheides des Gemeinderates der Bf als Empfänger (im formellen Sinn) nach Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG genannt. Demgemäß wurde dieser Bescheid auch an die Wohnadresse des Bf zugestellt. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei hätte jedoch eine Zustellung seines Bescheides, der an den Bf als Normadressaten (Empfänger im materiellen Sinn) gerichtet ist, an die Kanzlei seines Rechtsvertreters (Empfänger im formellen Sinn) verfügen müssen. Da dies nicht geschehen ist, würde die Zustellung (erst) in dem Zeitpunkt als bewirkt gelten, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (Paragraph 9, Absatz 3, ZustG; vergleiche E 26. Jänner 2010, 2009/08/0069).)
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010070014.X01Im RIS seit
21.06.2010Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013