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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §20;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/14/0144 E 22. Februar 2000 RS 1Stammrechtssatz
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu Recht, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum.Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im Paragraph 236, BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu Recht, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009150008.X03Im RIS seit
29.06.2010Zuletzt aktualisiert am
02.11.2010