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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/07/0100 E 20. Mai 2010Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/07/0061 E 17. Oktober 2002 RS 1Stammrechtssatz
Rechtliche Folgerungen aus einem Gutachten, wonach eine Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts gemäß § 12 Abs 2 WRG 1959 nicht vorläge, setzen zum einen Feststellungen über Inhalt und Ausmaß dieses Rechtes und zum anderen ein auf sachverständiger Ebene erfolgtes Eingehen auf dieses Recht und dessen allfällige Beeinträchtigung voraus.Rechtliche Folgerungen aus einem Gutachten, wonach eine Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 nicht vorläge, setzen zum einen Feststellungen über Inhalt und Ausmaß dieses Rechtes und zum anderen ein auf sachverständiger Ebene erfolgtes Eingehen auf dieses Recht und dessen allfällige Beeinträchtigung voraus.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid" Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Aufgaben Gutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009070099.X01Im RIS seit
18.06.2010Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010