RS Vwgh 2010/5/20 2009/07/0065

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Veröffentlicht am 20.05.2010
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §41;
  1. WRG 1959 § 41 heute
  2. WRG 1959 § 41 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 41 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/07/0057 E 2. Juni 1992 RS 2

Stammrechtssatz

Die Verrohrung eines fließenden Gewässers auch nur auf einer Teilstrecke, ist, wenn dabei das ganze Wasser in die Rohrleitung aufgenommen wird, nicht nach § 38 WRG zu beurteilen, sondern stellt einen Schutzbau und Regulierungswasserbau nach § 41 WRG dar (Hinweis E 12.12.1989, 88/07/0010).Die Verrohrung eines fließenden Gewässers auch nur auf einer Teilstrecke, ist, wenn dabei das ganze Wasser in die Rohrleitung aufgenommen wird, nicht nach Paragraph 38, WRG zu beurteilen, sondern stellt einen Schutzbau und Regulierungswasserbau nach Paragraph 41, WRG dar (Hinweis E 12.12.1989, 88/07/0010).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009070065.X01

Im RIS seit

18.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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