Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §41;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/07/0057 E 2. Juni 1992 RS 2Stammrechtssatz
Die Verrohrung eines fließenden Gewässers auch nur auf einer Teilstrecke, ist, wenn dabei das ganze Wasser in die Rohrleitung aufgenommen wird, nicht nach § 38 WRG zu beurteilen, sondern stellt einen Schutzbau und Regulierungswasserbau nach § 41 WRG dar (Hinweis E 12.12.1989, 88/07/0010).Die Verrohrung eines fließenden Gewässers auch nur auf einer Teilstrecke, ist, wenn dabei das ganze Wasser in die Rohrleitung aufgenommen wird, nicht nach Paragraph 38, WRG zu beurteilen, sondern stellt einen Schutzbau und Regulierungswasserbau nach Paragraph 41, WRG dar (Hinweis E 12.12.1989, 88/07/0010).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009070065.X01Im RIS seit
18.06.2010Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010