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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/07/0146 E 15. November 2001 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Das im Rahmen eines Beweisverfahrens abgegebene Gutachten eines Sachverständigen zu dem Bescheid, dem es als Erkenntnismittel gedient hat, steht in demselben Verhältnis wie ein Abschnitt des Erzeugungsvorgangs zu dem entsprechenden Endergebnis der Erzeugung. Das Gutachten ist nicht Bestandteil des Spruchs, sondern Behelf zur Klärung des dem Spruch zu Grunde liegenden Sachstandes, es ist nicht Entscheidung, sondern Entscheidungsgrundlage. Das im Beweisverfahren erstattete Gutachten kann daher als Mitwirkung am Erzeugungsvorgang nicht Mitwirkung an der Bescheiderlassung sein.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Diverses Befangenheit von Sachverständigen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009070052.X01Im RIS seit
18.06.2010Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010