RS Vwgh 2010/5/20 2009/04/0300

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Verfahrensparteien - insbesondere der Berufungswerber - haben kein subjektives Recht auf die im Ermessen der Behörde liegende kassatorische Entscheidung und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu § 66 und die dort zitierte hg. Judikatur).Die Verfahrensparteien - insbesondere der Berufungswerber - haben kein subjektives Recht auf die im Ermessen der Behörde liegende kassatorische Entscheidung und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu Paragraph 66 und die dort zitierte hg. Judikatur).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009040300.X01

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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