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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Die Verfahrensparteien - insbesondere der Berufungswerber - haben kein subjektives Recht auf die im Ermessen der Behörde liegende kassatorische Entscheidung und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu § 66 und die dort zitierte hg. Judikatur).Die Verfahrensparteien - insbesondere der Berufungswerber - haben kein subjektives Recht auf die im Ermessen der Behörde liegende kassatorische Entscheidung und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu Paragraph 66 und die dort zitierte hg. Judikatur).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009040300.X01Im RIS seit
24.06.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015