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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs7;Rechtssatz
Der Umstand, dass ein handelsrechtlicher Geschäftsführer dem Alleingesellschafter gegenüber jedenfalls verantwortlich ist, kann an dessen maßgeblichem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte einer juristischen Person nichts ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009040210.X03Im RIS seit
22.06.2010Zuletzt aktualisiert am
06.07.2010