Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litb;Rechtssatz
Das allfällige Vorliegen von Gewerbeausschlussgründen ist bei jeder Gewerbeanmeldung zu überprüfen. Auch wenn eine Gewerbeanmeldung trotz Vorliegens eines Gewerbeausschlussgrundes zur Kenntnis genommen wurde, entfaltet dies jedoch keine Rechtswirkungen für spätere Gewerbeanmeldungen dergestalt, dass die Behörde diesen Gewerbeausschlussgrund nicht mehr aufgreifen dürfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009040210.X02Im RIS seit
22.06.2010Zuletzt aktualisiert am
06.07.2010