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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/04/0119 E 20. Oktober 2004 RS 1 (Hier: nur betreffend die "wirtschaftlichen Folgen")Stammrechtssatz
Weder die Ursachen für die zur Verurteilung führenden Straftat noch die (wirtschaftlichen) Folgen der Entziehung der Gewerbeberechtigung für den Verurteilten sind für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit nach § 87 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 1 GewO 1994 maßgeblich.Weder die Ursachen für die zur Verurteilung führenden Straftat noch die (wirtschaftlichen) Folgen der Entziehung der Gewerbeberechtigung für den Verurteilten sind für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit nach Paragraph 87, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 maßgeblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009040202.X02Im RIS seit
24.06.2010Zuletzt aktualisiert am
06.07.2010