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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §217 Abs7;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall wird die Eintragung von abgabenrechtlichen Fristen einzig und allein von einer bestimmten in der Kanzlei des abgabepflichtigen Beschwerdeführers (hier eines Rechtanwalts) Angestellten vorgenommen, und niemand, weder die Kanzleileiterin, noch der Beschwerdeführer selbst, nimmt eine Kontrolle vor. Ausgehend von dieser, in einem mängelfreien Verfahren getroffenen Feststellung, vermag der Verwaltungsgerichtshof der Beurteilung der belangten Behörde (des unabhängigen Finanzsenates), dass die Organisation des Kanzleibetriebes des Beschwerdeführers nicht so eingerichtet ist, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen sicher gestellt ist, nicht entgegenzutreten. Es ist auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde diesen Mangel in der Organisation des Kanzleibetriebes dem Beschwerdeführer als ein grobes Verschulden zugerechnet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008150305.X02Im RIS seit
30.06.2010Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017