RS Vwgh 2010/5/20 2008/15/0305

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Veröffentlicht am 20.05.2010
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §217 Abs7;
  1. BAO § 217 heute
  2. BAO § 217 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 217 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 217 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 217 gültig von 21.08.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 217 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 217 gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  8. BAO § 217 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wird die Eintragung von abgabenrechtlichen Fristen einzig und allein von einer bestimmten in der Kanzlei des abgabepflichtigen Beschwerdeführers (hier eines Rechtanwalts) Angestellten vorgenommen, und niemand, weder die Kanzleileiterin, noch der Beschwerdeführer selbst, nimmt eine Kontrolle vor. Ausgehend von dieser, in einem mängelfreien Verfahren getroffenen Feststellung, vermag der Verwaltungsgerichtshof der Beurteilung der belangten Behörde (des unabhängigen Finanzsenates), dass die Organisation des Kanzleibetriebes des Beschwerdeführers nicht so eingerichtet ist, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen sicher gestellt ist, nicht entgegenzutreten. Es ist auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde diesen Mangel in der Organisation des Kanzleibetriebes dem Beschwerdeführer als ein grobes Verschulden zugerechnet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008150305.X02

Im RIS seit

30.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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