TE Vwgh Beschluss 1992/9/14 92/15/0070

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Veröffentlicht am 14.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §61;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):92/15/0071 B 14. September 1992 92/15/0072 B 14. September 1992 92/15/0076 B 14. September 1992 92/15/0074 B 14. September 1992 92/15/0075 B 14. September 1992 92/15/0073 B 14. September 1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner über die Beschwerde der C in G, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 20. Februar 1992, Zl B 7-3/92, betreffend Zurückweisung einer Berufung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg Verfügung vom 23. April 1992, zugestellt am 5. Mai 1992, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs 2 VwGG unter Fristsetzung von zwei Wochen die Beschwerde zur Behebung von Mängeln zurückgestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zitierte Verfügung verwiesen.

Innerhalb der gesetzten Frist stellte die Beschwerdeführerin daraufhin einen Verfahrenshilfeantrag, der in der Folge mit hg Beschluß vom 27. Mai 1992, OZl 4, abgewiesen wurde. Dieser Beschluß, der ausdrücklich die Belehrung enthielt, daß mit seiner Zustellung die Frist zur Befolgung des hg Verbesserungsauftrages vom 23. April 1992 neu zu laufen beginnt (vgl dazu zB die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 191, Abs 2, 4 und 5 referierte hg Judikatur), wurde der Beschwerdeführerin am 5. Juni 1992 zugestellt.

Die Frist für die Mängelbehebung endete daher am 19. Juni 1992.

Da die Frist ungenützt verstrich, gilt die Beschwerde gemäß der Fiktion des § 34 Abs 2 VwGG als zurückgezogen, woran auch eine am 17. Juli 1992 zur Post gegebene neuerliche Eingabe der Beschwerdeführerin nichts mehr zu ändern vermag.

Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs 1 und § 34 Abs 2 VwGG einzustellen.

Schlagworte

FristZurückziehungMängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992150070.X00

Im RIS seit

17.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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