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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1;Rechtssatz
Auch jene Wirtschaftsgüter, deren ursprüngliche betriebliche Nutzung vorübergehend oder auf Dauer eingestellt wurde, gehören zum Betriebsvermögen, wenn sie bis zu ihrem körperlichen Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen keiner privaten Nutzung zugeführt worden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. August 2001, 96/14/0150).Auch jene Wirtschaftsgüter, deren ursprüngliche betriebliche Nutzung vorübergehend oder auf Dauer eingestellt wurde, gehören zum Betriebsvermögen, wenn sie bis zu ihrem körperlichen Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen keiner privaten Nutzung zugeführt worden sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 7. August 2001, 96/14/0150).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008150096.X02Im RIS seit
30.06.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015