RS Vwgh 2010/5/20 2008/07/0127

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Veröffentlicht am 20.05.2010
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §38 Abs3;
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Die Umschreibung des Hochwasserabflussgebietes in § 38 Abs. 3 WRG 1959 ist gleichzeitig auch Maßstab für die Berührung fremder Rechte durch ein Projekt. Erhöhen die Auswirkungen eines Wasserbauvorhabens die Gefahr einer Überschwemmung im 30jährlichen Hochwasserabflussbereich nicht, sind sie irrelevant.Die Umschreibung des Hochwasserabflussgebietes in Paragraph 38, Absatz 3, WRG 1959 ist gleichzeitig auch Maßstab für die Berührung fremder Rechte durch ein Projekt. Erhöhen die Auswirkungen eines Wasserbauvorhabens die Gefahr einer Überschwemmung im 30jährlichen Hochwasserabflussbereich nicht, sind sie irrelevant.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008070127.X05

Im RIS seit

18.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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