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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §38 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/07/0029 E 29. Juni 2000 RS 1Stammrechtssatz
Die Bewilligung nach § 38 Abs 1 WRG ist zu erteilen, wenn durch das Vorhaben weder öffentliche Interessen beeinträchtigt, noch wasserrechtlich geschützte Rechte Dritter verletzt werden (Hinweis E 20.9.1983, 83/07/0028).Die Bewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG ist zu erteilen, wenn durch das Vorhaben weder öffentliche Interessen beeinträchtigt, noch wasserrechtlich geschützte Rechte Dritter verletzt werden (Hinweis E 20.9.1983, 83/07/0028).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070127.X04Im RIS seit
18.06.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015