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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/07/0197 E 26. April 1995 VwSlg 14248 A/1995 RS 5Stammrechtssatz
Ergeht ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a WRG von Amts wegen im öffentlichen Interesse, wird damit unter einem darüber abgesprochen, daß eine Anlage in der bestehenden Form nicht bewilligungsfähig ist. Tatbestandselement eines im öffentlichen Interesse ergehenden wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs 1 lit a WRG ist somit die Unmöglichkeit der nachträglichen Bewilligung für dasselbe Vorhaben. Zwischen einem im öffentlichen Interesse ergangenen rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag und einem Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung desselben Vorhabens liegt Identität der Sache vor. Ein solcher wasserpolizeiliche Auftrag spricht implizit über die Bewilligungsfähigkeit desselben Vorhabens ab.Ergeht ein wasserpolizeilicher Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG von Amts wegen im öffentlichen Interesse, wird damit unter einem darüber abgesprochen, daß eine Anlage in der bestehenden Form nicht bewilligungsfähig ist. Tatbestandselement eines im öffentlichen Interesse ergehenden wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG ist somit die Unmöglichkeit der nachträglichen Bewilligung für dasselbe Vorhaben. Zwischen einem im öffentlichen Interesse ergangenen rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag und einem Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung desselben Vorhabens liegt Identität der Sache vor. Ein solcher wasserpolizeiliche Auftrag spricht implizit über die Bewilligungsfähigkeit desselben Vorhabens ab.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070104.X02Im RIS seit
18.06.2010Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010