RS Vwgh 2010/5/20 2008/07/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §81;
VerpackV 1996 §3 Abs6 Z1;
VerpackV 1996 §3 Abs6 Z3;
VerpackV 1996 §3 Abs6;
VerpackV 1996 §3 Abs9;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

§ 3 Abs. 9 VerpackV 1996 eröffnet keine Verlängerung der Möglichkeit der Setzung von Maßnahmen nach den Z 1 und Z 3 des § 3 Abs. 6 VerpackV 1996, sondern stellt eine weitere Verpflichtung dar, die für den Fall der Nichterbringung der Nachweise des Abs. 6 schlagend wird. Diesfalls haben die Verpflichteten binnen drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres rückwirkend an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen, wobei diese Teilnahme wiederum meldepflichtig ist. Diese Verpflichtung zur Nachlizenzierung stellt aber weder eine vom Verpflichteten getroffene Maßnahme nach § 3 Abs. 6 Z 1 VerpackV 1996 noch eine Maßnahme zur Sicherstellung einer Information für die Verbraucher nach § 3 Abs. 6 Z 3 VerpackV 1996 dar. (Hier: Die belBeh vertrat die Ansicht, das Unterlassungsdelikt gemäß § 3 Abs 6 Z 1 und 3 ende wegen der Nachlizenzierungsmöglichkeit erst am 31. März des Folgejahres und die Frist des § 31 Abs. 1 VStG bzw. 81 AWG 2002 beginne erst dann zu laufen. Die unterlassenen Maßnahmen für das Kalenderjahr 2004 hätten jedoch nur bis 31. Dezember 2004 nachgeholt werden können. Die einjährige Verjährungsfrist des § 81 AWG 2002 dauerte daher bis 31. Dezember 2005. Die erste, dem Bf nach § 32 Abs. 3 VStG zurechenbare Verfolgungshandlung wurde am 28. März 2006 gesetzt. Damit erweist sie sich im Hinblick auf das Ende der Verjährungsfrist am 31. Dezember 2005 als verspätet. Daraus folgt, dass in Bezug auf diese Tatvorwürfe Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Bestrafung des Bf erweist sich daher in diesem Umfang als rechtswidrig.)Paragraph 3, Absatz 9, VerpackV 1996 eröffnet keine Verlängerung der Möglichkeit der Setzung von Maßnahmen nach den Ziffer eins und Ziffer 3, des Paragraph 3, Absatz 6, VerpackV 1996, sondern stellt eine weitere Verpflichtung dar, die für den Fall der Nichterbringung der Nachweise des Absatz 6, schlagend wird. Diesfalls haben die Verpflichteten binnen drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres rückwirkend an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen, wobei diese Teilnahme wiederum meldepflichtig ist. Diese Verpflichtung zur Nachlizenzierung stellt aber weder eine vom Verpflichteten getroffene Maßnahme nach Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer eins, VerpackV 1996 noch eine Maßnahme zur Sicherstellung einer Information für die Verbraucher nach Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer 3, VerpackV 1996 dar. (Hier: Die belBeh vertrat die Ansicht, das Unterlassungsdelikt gemäß Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer eins und 3 ende wegen der Nachlizenzierungsmöglichkeit erst am 31. März des Folgejahres und die Frist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG bzw. 81 AWG 2002 beginne erst dann zu laufen. Die unterlassenen Maßnahmen für das Kalenderjahr 2004 hätten jedoch nur bis 31. Dezember 2004 nachgeholt werden können. Die einjährige Verjährungsfrist des Paragraph 81, AWG 2002 dauerte daher bis 31. Dezember 2005. Die erste, dem Bf nach Paragraph 32, Absatz 3, VStG zurechenbare Verfolgungshandlung wurde am 28. März 2006 gesetzt. Damit erweist sie sich im Hinblick auf das Ende der Verjährungsfrist am 31. Dezember 2005 als verspätet. Daraus folgt, dass in Bezug auf diese Tatvorwürfe Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Bestrafung des Bf erweist sich daher in diesem Umfang als rechtswidrig.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008070083.X05

Im RIS seit

18.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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