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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §81;Rechtssatz
§ 3 Abs. 9 VerpackV 1996 eröffnet keine Verlängerung der Möglichkeit der Setzung von Maßnahmen nach den Z 1 und Z 3 des § 3 Abs. 6 VerpackV 1996, sondern stellt eine weitere Verpflichtung dar, die für den Fall der Nichterbringung der Nachweise des Abs. 6 schlagend wird. Diesfalls haben die Verpflichteten binnen drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres rückwirkend an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen, wobei diese Teilnahme wiederum meldepflichtig ist. Diese Verpflichtung zur Nachlizenzierung stellt aber weder eine vom Verpflichteten getroffene Maßnahme nach § 3 Abs. 6 Z 1 VerpackV 1996 noch eine Maßnahme zur Sicherstellung einer Information für die Verbraucher nach § 3 Abs. 6 Z 3 VerpackV 1996 dar. (Hier: Die belBeh vertrat die Ansicht, das Unterlassungsdelikt gemäß § 3 Abs 6 Z 1 und 3 ende wegen der Nachlizenzierungsmöglichkeit erst am 31. März des Folgejahres und die Frist des § 31 Abs. 1 VStG bzw. 81 AWG 2002 beginne erst dann zu laufen. Die unterlassenen Maßnahmen für das Kalenderjahr 2004 hätten jedoch nur bis 31. Dezember 2004 nachgeholt werden können. Die einjährige Verjährungsfrist des § 81 AWG 2002 dauerte daher bis 31. Dezember 2005. Die erste, dem Bf nach § 32 Abs. 3 VStG zurechenbare Verfolgungshandlung wurde am 28. März 2006 gesetzt. Damit erweist sie sich im Hinblick auf das Ende der Verjährungsfrist am 31. Dezember 2005 als verspätet. Daraus folgt, dass in Bezug auf diese Tatvorwürfe Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Bestrafung des Bf erweist sich daher in diesem Umfang als rechtswidrig.)Paragraph 3, Absatz 9, VerpackV 1996 eröffnet keine Verlängerung der Möglichkeit der Setzung von Maßnahmen nach den Ziffer eins und Ziffer 3, des Paragraph 3, Absatz 6, VerpackV 1996, sondern stellt eine weitere Verpflichtung dar, die für den Fall der Nichterbringung der Nachweise des Absatz 6, schlagend wird. Diesfalls haben die Verpflichteten binnen drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres rückwirkend an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen, wobei diese Teilnahme wiederum meldepflichtig ist. Diese Verpflichtung zur Nachlizenzierung stellt aber weder eine vom Verpflichteten getroffene Maßnahme nach Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer eins, VerpackV 1996 noch eine Maßnahme zur Sicherstellung einer Information für die Verbraucher nach Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer 3, VerpackV 1996 dar. (Hier: Die belBeh vertrat die Ansicht, das Unterlassungsdelikt gemäß Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer eins und 3 ende wegen der Nachlizenzierungsmöglichkeit erst am 31. März des Folgejahres und die Frist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG bzw. 81 AWG 2002 beginne erst dann zu laufen. Die unterlassenen Maßnahmen für das Kalenderjahr 2004 hätten jedoch nur bis 31. Dezember 2004 nachgeholt werden können. Die einjährige Verjährungsfrist des Paragraph 81, AWG 2002 dauerte daher bis 31. Dezember 2005. Die erste, dem Bf nach Paragraph 32, Absatz 3, VStG zurechenbare Verfolgungshandlung wurde am 28. März 2006 gesetzt. Damit erweist sie sich im Hinblick auf das Ende der Verjährungsfrist am 31. Dezember 2005 als verspätet. Daraus folgt, dass in Bezug auf diese Tatvorwürfe Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Bestrafung des Bf erweist sich daher in diesem Umfang als rechtswidrig.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070083.X05Im RIS seit
18.06.2010Zuletzt aktualisiert am
23.04.2015