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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §81 Abs1;Rechtssatz
Mit § 81 Abs. 1 AWG 2002 wird allgemein die Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG auf ein Jahr verlängert. Der zweite Satz dieser Bestimmung trifft Sonderregeln für "Verpflichtungen, über die Meldungen zu erstatten sind." Diesfalls beginnt die Frist mit Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen Behörde.Mit Paragraph 81, Absatz eins, AWG 2002 wird allgemein die Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG auf ein Jahr verlängert. Der zweite Satz dieser Bestimmung trifft Sonderregeln für "Verpflichtungen, über die Meldungen zu erstatten sind." Diesfalls beginnt die Frist mit Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen Behörde.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070083.X04Im RIS seit
18.06.2010Zuletzt aktualisiert am
23.04.2015