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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §81 Abs1;Rechtssatz
Hinweise in der VerpackV 1996, wonach die Verpflichtungen iSd § 3 Abs 6 Z 1 und 3 VerpackV 1996 auch nach dem jeweiligen Jahresende noch erfüllt werden könnten und sollten, finden sich nicht. Es geht vielmehr aus dem Gesamtsystem des § 3 VerpackV 1996, auch des § 3 Abs. 6 legcit, hervor, dass sich die dortigen Verpflichtungen immer auf ein abgeschlossenes Kalenderjahr beziehen, und die darauf bezogenen Meldungen dann in den ersten drei Monaten des Folgejahres zu erstatten sind. Auch aus § 81 Abs. 1 letzter Satz AWG 2002 ergibt sich, dass nur die Meldepflichten noch verspätet erfüllt werden können, die anderen Verpflichtungen hingegen mit Ablauf des Zeitraums, in dem sie zu erfüllen wären, enden.Hinweise in der VerpackV 1996, wonach die Verpflichtungen iSd Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer eins und 3 VerpackV 1996 auch nach dem jeweiligen Jahresende noch erfüllt werden könnten und sollten, finden sich nicht. Es geht vielmehr aus dem Gesamtsystem des Paragraph 3, VerpackV 1996, auch des Paragraph 3, Absatz 6, legcit, hervor, dass sich die dortigen Verpflichtungen immer auf ein abgeschlossenes Kalenderjahr beziehen, und die darauf bezogenen Meldungen dann in den ersten drei Monaten des Folgejahres zu erstatten sind. Auch aus Paragraph 81, Absatz eins, letzter Satz AWG 2002 ergibt sich, dass nur die Meldepflichten noch verspätet erfüllt werden können, die anderen Verpflichtungen hingegen mit Ablauf des Zeitraums, in dem sie zu erfüllen wären, enden.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Besondere Rechtsgebiete Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070083.X03Im RIS seit
18.06.2010Zuletzt aktualisiert am
23.04.2015