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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990 §39 Abs1 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/07/0020 E 25. Juni 2001 RS 2 (Hier: VerpackV 1996)Stammrechtssatz
Da es sich beim Unterlassen des Führens von Nachweisen iSd § 3 Abs 6 lit b und § 5 Abs 7 lit b VerpackV 1992 iZm § 39 Abs 1 lit b AWG 1990 um ein Unterlassungsdelikt handelt, besteht dieses strafbare Verhalten so lange fort, so lange die Nachweise nicht vorhanden sind. der Lauf der Verjährungsfrist iSd § 31 Abs 2 VStG beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem die Unterlassung beendet ist; die Verjährung beginnt daher solange nicht, als die Verpflichtung zum Handeln besteht und die Handlung noch nachgeholt werden kann.Da es sich beim Unterlassen des Führens von Nachweisen iSd Paragraph 3, Absatz 6, Litera b und Paragraph 5, Absatz 7, Litera b, VerpackV 1992 iZm Paragraph 39, Absatz eins, Litera b, AWG 1990 um ein Unterlassungsdelikt handelt, besteht dieses strafbare Verhalten so lange fort, so lange die Nachweise nicht vorhanden sind. der Lauf der Verjährungsfrist iSd Paragraph 31, Absatz 2, VStG beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem die Unterlassung beendet ist; die Verjährung beginnt daher solange nicht, als die Verpflichtung zum Handeln besteht und die Handlung noch nachgeholt werden kann.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070083.X02Im RIS seit
18.06.2010Zuletzt aktualisiert am
23.04.2015