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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AWG 2002 §79 Abs3 Z1;Rechtssatz
§ 3 Abs. 6 Z 2 VerpackV 1996 beinhaltet trotz des verwendeten Wortes "Nachweis" insofern eine Meldepflicht, als die dort näher beschriebenen Aufzeichnungen dem BM zu übermitteln, somit diesbezüglich eine Meldung zu erstatten ist; eine Übertretung dieser Norm ist daher nach § 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 zu bestrafen (vgl. E 20. Mai 2010, 2008/07/0162).Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer 2, VerpackV 1996 beinhaltet trotz des verwendeten Wortes "Nachweis" insofern eine Meldepflicht, als die dort näher beschriebenen Aufzeichnungen dem BM zu übermitteln, somit diesbezüglich eine Meldung zu erstatten ist; eine Übertretung dieser Norm ist daher nach Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 zu bestrafen vergleiche E 20. Mai 2010, 2008/07/0162).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070083.X01Im RIS seit
18.06.2010Zuletzt aktualisiert am
23.04.2015