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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 §34 Abs6;Rechtssatz
Es ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die Abgabenbehörde die im Hinblick auf die Behinderung des Kindes zwangsläufig angefallenen Mehraufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Sonderschule ohne Gegenverrechnung mit dem bezogenen Pflegegeld als außergewöhnliche Belastung anerkannt hat. Der Verwaltungsgerichtshof teilt allerdings nicht die Ansicht der Abgabenbehörde, dass bereits eine verfassungskonforme Interpretation des § 34 Abs. 6 Teilstrich 3 EStG solches gebietet. Es ist nicht zu erkennen, dass es dem einfachen Gesetzgeber für die - an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpfende - Einkommensbesteuerung bereits von Verfassungs wegen untersagt wäre, beim Abzug behinderungsbedingter zwangsläufiger Mehraufwendungen eine Gegenverrechnung mit dem bezogenen Pflegegeld auch insoweit vorzunehmen, als Mehraufwendungen nicht unmittelbar mit der Pflege in Zusammenhang stehen und somit nicht solche sind, auf welche der ebenfalls vom einfachen Gesetzgeber für das bezogene Pflegegeld vorgesehene Zweck ausdrücklich abstellt.Es ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die Abgabenbehörde die im Hinblick auf die Behinderung des Kindes zwangsläufig angefallenen Mehraufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Sonderschule ohne Gegenverrechnung mit dem bezogenen Pflegegeld als außergewöhnliche Belastung anerkannt hat. Der Verwaltungsgerichtshof teilt allerdings nicht die Ansicht der Abgabenbehörde, dass bereits eine verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 34, Absatz 6, Teilstrich 3 EStG solches gebietet. Es ist nicht zu erkennen, dass es dem einfachen Gesetzgeber für die - an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpfende - Einkommensbesteuerung bereits von Verfassungs wegen untersagt wäre, beim Abzug behinderungsbedingter zwangsläufiger Mehraufwendungen eine Gegenverrechnung mit dem bezogenen Pflegegeld auch insoweit vorzunehmen, als Mehraufwendungen nicht unmittelbar mit der Pflege in Zusammenhang stehen und somit nicht solche sind, auf welche der ebenfalls vom einfachen Gesetzgeber für das bezogene Pflegegeld vorgesehene Zweck ausdrücklich abstellt.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150309.X03Im RIS seit
29.06.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015