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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §108e;Rechtssatz
Ist die (betriebliche) Verwendung eines Wirtschaftsgutes vom Vorhandensein eines auf das Wirtschaftsgut bezogenen Anschlusses an ein Versorgungsnetz mit zuordenbaren Anschlusskosten abhängig, werden diese Anschlusskosten zu den Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes gehören, fallen sie doch durch die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft des Wirtschaftsgutes an (vgl. sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 25. November 1999, 99/15/0169). Stellen sich spezielle Anschlusskosten als für den Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Windenergie erforderlich heraus, zählen sie somit zu den Anschaffungskosten dieser Anlage.Ist die (betriebliche) Verwendung eines Wirtschaftsgutes vom Vorhandensein eines auf das Wirtschaftsgut bezogenen Anschlusses an ein Versorgungsnetz mit zuordenbaren Anschlusskosten abhängig, werden diese Anschlusskosten zu den Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes gehören, fallen sie doch durch die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft des Wirtschaftsgutes an vergleiche sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 25. November 1999, 99/15/0169). Stellen sich spezielle Anschlusskosten als für den Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Windenergie erforderlich heraus, zählen sie somit zu den Anschaffungskosten dieser Anlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150153.X06Im RIS seit
29.06.2010Zuletzt aktualisiert am
05.05.2017