RS Vwgh 2010/5/20 2007/15/0098

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Veröffentlicht am 20.05.2010
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293b;
  1. BAO § 293b heute
  2. BAO § 293b gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293b gültig von 30.12.1989 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989

Rechtssatz

Die offensichtliche Unrichtigkeit im Sinn des § 293b BAO muss sich aus den Erklärungen und dem Verwaltungsakt des betreffenden Steuerpflichtigen ergeben. Es kommt also nicht auf den Inhalt der andere steuerpflichtige Personen betreffenden Verwaltungsakten an.Die offensichtliche Unrichtigkeit im Sinn des Paragraph 293 b, BAO muss sich aus den Erklärungen und dem Verwaltungsakt des betreffenden Steuerpflichtigen ergeben. Es kommt also nicht auf den Inhalt der andere steuerpflichtige Personen betreffenden Verwaltungsakten an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007150098.X05

Im RIS seit

01.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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