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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §10;Rechtssatz
Ein Betriebserwerb liegt vor, wenn zumindest der wesentliche Teil eines bisherigen Unternehmens erworben wird, also jene Wirtschaftsgüter, welche die wesentlichen Grundlagen des bisherigen Unternehmens gebildet haben und an sich geeignet sind, dem Erwerber die wesentlichen Grundlagen für die Unternehmensfortführung zu bieten (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 10 Tz 61).Ein Betriebserwerb liegt vor, wenn zumindest der wesentliche Teil eines bisherigen Unternehmens erworben wird, also jene Wirtschaftsgüter, welche die wesentlichen Grundlagen des bisherigen Unternehmens gebildet haben und an sich geeignet sind, dem Erwerber die wesentlichen Grundlagen für die Unternehmensfortführung zu bieten vergleiche Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 10, Tz 61).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150098.X03Im RIS seit
01.07.2010Zuletzt aktualisiert am
02.12.2016