RS Vwgh 2010/5/20 2007/15/0098

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Veröffentlicht am 20.05.2010
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293b;
  1. BAO § 293b heute
  2. BAO § 293b gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293b gültig von 30.12.1989 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/13/0277 E 22. April 1998 VwSlg 7273 F/1998 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Um von einer offensichtlichen Unrichtigkeit sprechen zu können, muß die Unrichtigkeit für die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren erkennbar sein. Bloße Zweifel an der Richtigkeit der Abgabenerklärung - mögen sie auch berechtigt sein - stellen noch keine offenkundige Unrichtigkeit dar. Die Unrichtigkeit kann sowohl in einer unzutreffenden Rechtsauffassung als auch in einer in sich widersprüchlichen oder eindeutig gegen menschliches Erfahrungsgut sprechenden Sachverhaltsdarstellung zum Ausdruck kommen. Dabei ist zu beachten, daß Sachverhaltselemente regelmäßig erst aus der Sicht der anzuwendenden Rechtsnormen relevant werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007150098.X02

Im RIS seit

01.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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