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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §293b;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/15/0126 E 22. Dezember 2004 RS 3Stammrechtssatz
Eine offensichtliche Unrichtigkeit kann auch vorliegen, wenn Abgabenerklärungen mit aktenkundigen Umständen unvereinbar sind. Unrichtigkeiten, die erst im Wege eines über die Bedachtnahme auf die Aktenlage hinausreichenden Ermittlungsverfahrens erkennbar sind, sind hingegen einer Berichtigung gemäß § 293b BAO nicht zugänglich (Hinweis E 21. Jänner 2004, 2002/13/0071).Eine offensichtliche Unrichtigkeit kann auch vorliegen, wenn Abgabenerklärungen mit aktenkundigen Umständen unvereinbar sind. Unrichtigkeiten, die erst im Wege eines über die Bedachtnahme auf die Aktenlage hinausreichenden Ermittlungsverfahrens erkennbar sind, sind hingegen einer Berichtigung gemäß Paragraph 293 b, BAO nicht zugänglich (Hinweis E 21. Jänner 2004, 2002/13/0071).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150098.X01Im RIS seit
01.07.2010Zuletzt aktualisiert am
02.12.2016