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L72004 Beschaffung Vergabe OberösterreichNorm
BVergG 2002 §20 Z13 litb;Rechtssatz
Während nach der Rechtslage des § 20 Z. 13 lit b BVergG 2002 der tatsächlich ausgeschiedene Bieter diese Entscheidung des Auftraggebers nur mit der dieser Entscheidung nächstfolgenden gesondert anfechtbaren Zuschlagsentscheidung anfechten konnte (Hinweis E vom 12. September 2007, 2005/04/0181, mwN), ist nach der neuen Rechtslage des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 das Ausscheiden eines Angebotes eine gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers und somit eigens durch den tatsächlich ausgeschiedenen Bieter zu bekämpfen. Umso mehr ist daher Hauptfrage des Nachprüfungsverfahrens betreffend diese Entscheidung alleine die Frage, ob der Antragsteller vom Auftraggeber zu Recht ausgeschieden worden ist.Während nach der Rechtslage des Paragraph 20, Ziffer 13, Litera b, BVergG 2002 der tatsächlich ausgeschiedene Bieter diese Entscheidung des Auftraggebers nur mit der dieser Entscheidung nächstfolgenden gesondert anfechtbaren Zuschlagsentscheidung anfechten konnte (Hinweis E vom 12. September 2007, 2005/04/0181, mwN), ist nach der neuen Rechtslage des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 das Ausscheiden eines Angebotes eine gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers und somit eigens durch den tatsächlich ausgeschiedenen Bieter zu bekämpfen. Umso mehr ist daher Hauptfrage des Nachprüfungsverfahrens betreffend diese Entscheidung alleine die Frage, ob der Antragsteller vom Auftraggeber zu Recht ausgeschieden worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007040077.X02Im RIS seit
24.06.2010Zuletzt aktualisiert am
06.07.2010