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000Norm
BAO §217 Abs7 idF 2000/I/142;Rechtssatz
Einwendungen zum Fehlen eines groben Verschuldens an der Säumnis können im Rahmen einer (grundsätzlich unbefristeten) Antragstellung nach § 217 Abs 7 BAO erhoben werden. Auch nach der durch das BudgetbegleitG 2001 gestalteten Rechtslage bleibt kein Raum dafür, derartige Gründe in dem der Abgabenfestsetzung nachgelagerten Verfahren nach § 236 BAO zu berücksichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2007, 2003/13/0062).Einwendungen zum Fehlen eines groben Verschuldens an der Säumnis können im Rahmen einer (grundsätzlich unbefristeten) Antragstellung nach Paragraph 217, Absatz 7, BAO erhoben werden. Auch nach der durch das BudgetbegleitG 2001 gestalteten Rechtslage bleibt kein Raum dafür, derartige Gründe in dem der Abgabenfestsetzung nachgelagerten Verfahren nach Paragraph 236, BAO zu berücksichtigen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2007, 2003/13/0062).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006150337.X02Im RIS seit
21.06.2010Zuletzt aktualisiert am
02.11.2010