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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §108e;Rechtssatz
Kunstwerke sind grundsätzlich nicht abnutzbar. Die Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nach § 8 Abs 4 EStG 1988 für sich allein macht ein Wirtschaftsgut nicht zu einem solchen, das der Absetzung für Abnutzung unterliegt. Folglich kann in Bezug auf Bilder und Statuen keine Investitionszuwachsprämie geltend gemacht werden.Kunstwerke sind grundsätzlich nicht abnutzbar. Die Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nach Paragraph 8, Absatz 4, EStG 1988 für sich allein macht ein Wirtschaftsgut nicht zu einem solchen, das der Absetzung für Abnutzung unterliegt. Folglich kann in Bezug auf Bilder und Statuen keine Investitionszuwachsprämie geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006150200.X03Im RIS seit
22.06.2010Zuletzt aktualisiert am
02.11.2010