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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §7 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/13/0089 E 20. Juli 1999 VwSlg 7432 F/1999 RS 1Stammrechtssatz
Der Anwendungsbereich des § 7 Abs 1 EStG 1988 erstreckt sich ausschließlich auf Anlagevermögen, das einer Abnutzung unterliegt, was dann der Fall ist, wenn sein Wert durch den Gebrauch allmählich aufgezehrt und das Wirtschaftsgut also technisch, wirtschaftlich oder durch Zeitablauf wertlos wird.Der Anwendungsbereich des Paragraph 7, Absatz eins, EStG 1988 erstreckt sich ausschließlich auf Anlagevermögen, das einer Abnutzung unterliegt, was dann der Fall ist, wenn sein Wert durch den Gebrauch allmählich aufgezehrt und das Wirtschaftsgut also technisch, wirtschaftlich oder durch Zeitablauf wertlos wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006150200.X02Im RIS seit
22.06.2010Zuletzt aktualisiert am
02.11.2010