RS Vwgh 2010/5/20 2006/15/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2010
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/13/0089 E 20. Juli 1999 VwSlg 7432 F/1999 RS 1

Stammrechtssatz

Der Anwendungsbereich des § 7 Abs 1 EStG 1988 erstreckt sich ausschließlich auf Anlagevermögen, das einer Abnutzung unterliegt, was dann der Fall ist, wenn sein Wert durch den Gebrauch allmählich aufgezehrt und das Wirtschaftsgut also technisch, wirtschaftlich oder durch Zeitablauf wertlos wird.Der Anwendungsbereich des Paragraph 7, Absatz eins, EStG 1988 erstreckt sich ausschließlich auf Anlagevermögen, das einer Abnutzung unterliegt, was dann der Fall ist, wenn sein Wert durch den Gebrauch allmählich aufgezehrt und das Wirtschaftsgut also technisch, wirtschaftlich oder durch Zeitablauf wertlos wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006150200.X02

Im RIS seit

22.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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