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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §108e Abs1;Rechtssatz
Soweit die Abgabepflichtige vermeint, dass für Bilder und Statuen eine Sonderform der Absetzung gemäß § 8 EStG 1988 möglich wäre, weshalb deren Anschaffung prämienbegünstigt sei, ist sie nicht im Recht, weil die in § 108e Abs. 1 EStG 1988 verwendete Formulierung "im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden", wie sich schon aus dem im Klammerausdruck verwendeten "und" ergibt, unzweifelhaft auf Wirtschaftsgüter abstellt, die der laufenden (normalen) Absetzung für Abnutzung unterliegen. Es geht also um Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens (siehe dazu zB Hofstätter/Reichel, § 7 EStG 1988, Tz 5).Soweit die Abgabepflichtige vermeint, dass für Bilder und Statuen eine Sonderform der Absetzung gemäß Paragraph 8, EStG 1988 möglich wäre, weshalb deren Anschaffung prämienbegünstigt sei, ist sie nicht im Recht, weil die in Paragraph 108 e, Absatz eins, EStG 1988 verwendete Formulierung "im Wege der Absetzung für Abnutzung (Paragraphen 7 und 8) abgesetzt werden", wie sich schon aus dem im Klammerausdruck verwendeten "und" ergibt, unzweifelhaft auf Wirtschaftsgüter abstellt, die der laufenden (normalen) Absetzung für Abnutzung unterliegen. Es geht also um Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens (siehe dazu zB Hofstätter/Reichel, Paragraph 7, EStG 1988, Tz 5).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006150200.X01Im RIS seit
22.06.2010Zuletzt aktualisiert am
02.11.2010