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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §22;Rechtssatz
Das mit der Niederlassungsfreiheit verfolgte Ziel, es den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates zu erlauben, in einem anderen Mitgliedstaat eine Niederlassung zu gründen, um am Wirtschaftsleben dieses anderen Staates teilzunehmen, wird nicht verletzt, wenn rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen zu dem Zweck errichtet werden, der Steuer zu entgehen, die normalerweise für durch Tätigkeiten im Inland erzielte Gewinne geschuldet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006150005.X05Im RIS seit
22.06.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015