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L66105 Einforstung Wald- und Weideservituten FelddienstbarkeitNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ändert sich im Zuge eines Verfahrens der maßgebliche gesetzliche Tatbestand, so muss den Parteien, selbst wenn Ihnen während der Geltung der früheren Rechtslage bereits das rechtliche Gehör gewährt worden ist, neuerlich ausdrücklich die Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt werden, gleichgültig, ob die Änderung der Rechtslage während des Verfahrens in einer höheren Instanz, auf deren Entscheidung die neue Rechtslage anzuwenden ist, eingetreten ist. (Hier: Verfahren nach dem Slbg EinforstungsrechteG 1986 - Der VfGH hat einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes und des WWSGG aufgehoben. Die Behörde ist jedenfalls gehalten, aufgrund der geänderten Rechtslage neuerlich Parteiengehör zu gewähren. Dabei ist nicht auszuschließen, dass aufgrund dieser Änderungen der Rechtslage auch weitere Einwendungen seitens der Verfahrensparteien vorgebracht werde, die auch einer fachlichen Beurteilung zu unterziehen wären. Wegen der notwendigen Sachverhaltsergänzungen wird auch die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung vor der Agrarbehörde unerlässlich sein.)
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Parteiengehör Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006070088.X01Im RIS seit
30.06.2010Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010