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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/04/0059 E 20. Mai 2010 RS 2 (hier: Die Feststellung der Erstbehörde, die Bfin habe gegen § 19 Abs 5 lit e PrivatradioG 2001 verstoßen, wurde durch die Feststellung ersetzt, die Bfin habe gegen § 19 Abs 3 leg. cit. verstoßen)Stammrechtssatz
Hat die Berufungsbehörde die Feststellung der Erstbehörde die Bfin habe im Rahmen von Patronanzsendungen unzulässigerweise verkaufsfördernde Hinweise gesendet (§ 19 Abs. 5 lit. b Z. 3 PrivatradioG 2001) durch die Feststellung ersetzt, die Bfin habe gegen das Werbetrennungsgebot des § 19 Abs. 3 PrivatradioG 2001 verstoßen, hat sie damit unzulässigerweise die "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG überschritten (Hinweis E vom 10. Dezember 2009, 2006/04/0058).Hat die Berufungsbehörde die Feststellung der Erstbehörde die Bfin habe im Rahmen von Patronanzsendungen unzulässigerweise verkaufsfördernde Hinweise gesendet (Paragraph 19, Absatz 5, Litera b, Ziffer 3, PrivatradioG 2001) durch die Feststellung ersetzt, die Bfin habe gegen das Werbetrennungsgebot des Paragraph 19, Absatz 3, PrivatradioG 2001 verstoßen, hat sie damit unzulässigerweise die "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG überschritten (Hinweis E vom 10. Dezember 2009, 2006/04/0058).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006040061.X03Im RIS seit
22.06.2010Zuletzt aktualisiert am
06.07.2010