RS Vwgh 2010/5/20 2006/04/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §60;
PrivatradioG 2001 §19 Abs3;
PrivatradioG 2001 §19 Abs5 litb Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Stellt das Verhalten der Beschwerdeführerin nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides einen unzulässigen verkaufsfördernden Hinweis im Sinne des § 19 Abs. 5 lit. b Z. 3 PrivatradioG 2001 dar, nach der Begründung dieses Bescheides hingegen eine nicht dem § 19 Abs. 3 PrivatradioG 2001 entsprechende Trennung von Werbung und sonstigem Programm, leidet der angefochtene Bescheid in diesem Teil infolge Widerspruches zwischen Spruch und Begründung unter inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 28 zu § 59 und E 179 zu § 60 AVG referierte hg. Judikatur).Stellt das Verhalten der Beschwerdeführerin nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides einen unzulässigen verkaufsfördernden Hinweis im Sinne des Paragraph 19, Absatz 5, Litera b, Ziffer 3, PrivatradioG 2001 dar, nach der Begründung dieses Bescheides hingegen eine nicht dem Paragraph 19, Absatz 3, PrivatradioG 2001 entsprechende Trennung von Werbung und sonstigem Programm, leidet der angefochtene Bescheid in diesem Teil infolge Widerspruches zwischen Spruch und Begründung unter inhaltlicher Rechtswidrigkeit vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 28 zu Paragraph 59 und E 179 zu Paragraph 60, AVG referierte hg. Judikatur).

Schlagworte

Spruch und Begründung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006040059.X01

Im RIS seit

22.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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