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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Stellt das Verhalten der Beschwerdeführerin nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides einen unzulässigen verkaufsfördernden Hinweis im Sinne des § 19 Abs. 5 lit. b Z. 3 PrivatradioG 2001 dar, nach der Begründung dieses Bescheides hingegen eine nicht dem § 19 Abs. 3 PrivatradioG 2001 entsprechende Trennung von Werbung und sonstigem Programm, leidet der angefochtene Bescheid in diesem Teil infolge Widerspruches zwischen Spruch und Begründung unter inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 28 zu § 59 und E 179 zu § 60 AVG referierte hg. Judikatur).Stellt das Verhalten der Beschwerdeführerin nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides einen unzulässigen verkaufsfördernden Hinweis im Sinne des Paragraph 19, Absatz 5, Litera b, Ziffer 3, PrivatradioG 2001 dar, nach der Begründung dieses Bescheides hingegen eine nicht dem Paragraph 19, Absatz 3, PrivatradioG 2001 entsprechende Trennung von Werbung und sonstigem Programm, leidet der angefochtene Bescheid in diesem Teil infolge Widerspruches zwischen Spruch und Begründung unter inhaltlicher Rechtswidrigkeit vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 28 zu Paragraph 59 und E 179 zu Paragraph 60, AVG referierte hg. Judikatur).
Schlagworte
Spruch und Begründung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006040059.X01Im RIS seit
22.06.2010Zuletzt aktualisiert am
06.07.2010