RS Vwgh 2010/5/20 2005/15/0163

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Veröffentlicht am 20.05.2010
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Index

23/01 Konkursordnung
32/04 Steuern vom Umsatz

Rechtssatz

Als den die Abgabenforderung unmittelbar auslösenden Sachverhalt im Falle von Umsatzsteuerberichtigungen nach § 16 Abs. 1 und 3 UStG 1972 hat der Verwaltungsgerichtshof schon im Erkenntnis vom 19. November 1998, 97/15/0095, VwSlg 7328 F/1998, den Eintritt der Uneinbringlichkeit des Leistungsentgeltes angesehen. Dem Erkenntnis lag zwar die umgekehrte Sachverhaltskonstellation zu Grunde, nämlich eine Vorsteuerrückforderung durch das Finanzamt, doch hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. September 2006, 2006/15/0072, ausgesprochen, dass für den spiegelbildlichen Fall der Umsatzsteuerberichtigung nichts anderes gelten kann. Im Falle der Umsatzsteuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit des Entgelts gemäß § 16 Abs. 3 Z 1 UStG 1994 (§ 16 Abs. 3 UStG 1972) ist der die Abgabenrückforderung unmittelbar auslösende Sachverhalt somit jener, der abgabenrechtlich zur Berichtigungspflicht führt, also der Eintritt der Uneinbringlichkeit. Werden Forderungen des Gemeinschuldners erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens uneinbringlich (z.B. Konkurs des Kunden nach Konkurseröffnung über das Vermögen des Abgabepflichtigen), so handelt es sich bei den daraus resultierenden Ansprüchen des Gemeinschuldners auf Umsatzsteuerberichtigung um nicht mit Konkursforderungen aufrechenbare Ansprüche der Masse.Als den die Abgabenforderung unmittelbar auslösenden Sachverhalt im Falle von Umsatzsteuerberichtigungen nach Paragraph 16, Absatz eins und 3 UStG 1972 hat der Verwaltungsgerichtshof schon im Erkenntnis vom 19. November 1998, 97/15/0095, VwSlg 7328 F/1998, den Eintritt der Uneinbringlichkeit des Leistungsentgeltes angesehen. Dem Erkenntnis lag zwar die umgekehrte Sachverhaltskonstellation zu Grunde, nämlich eine Vorsteuerrückforderung durch das Finanzamt, doch hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. September 2006, 2006/15/0072, ausgesprochen, dass für den spiegelbildlichen Fall der Umsatzsteuerberichtigung nichts anderes gelten kann. Im Falle der Umsatzsteuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit des Entgelts gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer eins, UStG 1994 (Paragraph 16, Absatz 3, UStG 1972) ist der die Abgabenrückforderung unmittelbar auslösende Sachverhalt somit jener, der abgabenrechtlich zur Berichtigungspflicht führt, also der Eintritt der Uneinbringlichkeit. Werden Forderungen des Gemeinschuldners erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens uneinbringlich (z.B. Konkurs des Kunden nach Konkurseröffnung über das Vermögen des Abgabepflichtigen), so handelt es sich bei den daraus resultierenden Ansprüchen des Gemeinschuldners auf Umsatzsteuerberichtigung um nicht mit Konkursforderungen aufrechenbare Ansprüche der Masse.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2005150163.X06

Im RIS seit

21.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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