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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren dient der Durchsetzung der vom Gesetz einer Partei zugestandenen subjektiv-öffentlichen Rechte. Diese bestimmen den Rahmen, in welchem der Partei ein Mitspracherecht zusteht. Rechtswidrigkeiten, die einem Bescheid außerhalb dieses Rahmens allenfalls anhaften, kann eine Partei nicht geltend machen. Die subjektiven Rechte des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ergeben sich in erster Linie aus § 74 Abs. 2 GewO. Die darin normierten subjektivöffentlichen Rechte werden durch die amtswegige Wiederaufnahme eines - durch die auf § 13 Abs. 3 AVG iVm § 353 GewO gestützte Zurückweisung des Genehmigungsansuchens - rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nicht berührt (vgl. dazu den zu einem Fall betreffend die Änderung einer Betriebsanlage gemäß § 81 GewO ergangenen B vom 28. März 2008, 2005/04/0016, 0020, sowie zu einem ähnlich gelagerten Fall nach dem Abfallwirtschaftsgesetz den B vom 28. Februar 1996, 95/07/0162).Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren dient der Durchsetzung der vom Gesetz einer Partei zugestandenen subjektiv-öffentlichen Rechte. Diese bestimmen den Rahmen, in welchem der Partei ein Mitspracherecht zusteht. Rechtswidrigkeiten, die einem Bescheid außerhalb dieses Rahmens allenfalls anhaften, kann eine Partei nicht geltend machen. Die subjektiven Rechte des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ergeben sich in erster Linie aus Paragraph 74, Absatz 2, GewO. Die darin normierten subjektivöffentlichen Rechte werden durch die amtswegige Wiederaufnahme eines - durch die auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 353, GewO gestützte Zurückweisung des Genehmigungsansuchens - rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nicht berührt vergleiche dazu den zu einem Fall betreffend die Änderung einer Betriebsanlage gemäß Paragraph 81, GewO ergangenen B vom 28. März 2008, 2005/04/0016, 0020, sowie zu einem ähnlich gelagerten Fall nach dem Abfallwirtschaftsgesetz den B vom 28. Februar 1996, 95/07/0162).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2005040147.X01Im RIS seit
07.07.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015