RS Vwgh 2010/5/26 AW 2010/04/0006

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Veröffentlicht am 26.05.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §79 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
  1. GewO 1994 § 79 heute
  2. GewO 1994 § 79 gültig ab 19.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  3. GewO 1994 § 79 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  4. GewO 1994 § 79 gültig von 01.08.2002 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. GewO 1994 § 79 gültig von 01.04.1998 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  6. GewO 1994 § 79 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 79 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Vorschreibung von Auflagen gemäß § 79 Abs 1 GewO 1994 - Der Antragsteller hat im Aufschiebungsantrag einen ihm drohenden unverhältnismäßigen Nachteil durch Schilderung eines konkreten Sachverhaltes darzustellen, aus dem sich dieser Nachteil ergibt (Hinweis B 27. 6. 2003, AW 2003/04/0023). Dieser Anforderung kommt der vorliegende Antrag aber nicht nach, weil aus dem Antragsvorbringen nicht erkennbar (und auch nicht bescheinigt ist), welche Umbaumaßnahmen mit welchen konkreten finanziellen Aufgaben verbunden wären und inwieweit derartige Kosten (wären sie nachgewiesen) für den Antragsteller - bezogen auf seine im Antrag allerdings nicht offen gelegten wirtschaftlichen Verhältnisse - einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würden.Nichtstattgebung - Vorschreibung von Auflagen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 - Der Antragsteller hat im Aufschiebungsantrag einen ihm drohenden unverhältnismäßigen Nachteil durch Schilderung eines konkreten Sachverhaltes darzustellen, aus dem sich dieser Nachteil ergibt (Hinweis B 27. 6. 2003, AW 2003/04/0023). Dieser Anforderung kommt der vorliegende Antrag aber nicht nach, weil aus dem Antragsvorbringen nicht erkennbar (und auch nicht bescheinigt ist), welche Umbaumaßnahmen mit welchen konkreten finanziellen Aufgaben verbunden wären und inwieweit derartige Kosten (wären sie nachgewiesen) für den Antragsteller - bezogen auf seine im Antrag allerdings nicht offen gelegten wirtschaftlichen Verhältnisse - einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würden.

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010040006.A01

Im RIS seit

05.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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