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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §79 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Vorschreibung von Auflagen gemäß § 79 Abs 1 GewO 1994 - Der Antragsteller hat im Aufschiebungsantrag einen ihm drohenden unverhältnismäßigen Nachteil durch Schilderung eines konkreten Sachverhaltes darzustellen, aus dem sich dieser Nachteil ergibt (Hinweis B 27. 6. 2003, AW 2003/04/0023). Dieser Anforderung kommt der vorliegende Antrag aber nicht nach, weil aus dem Antragsvorbringen nicht erkennbar (und auch nicht bescheinigt ist), welche Umbaumaßnahmen mit welchen konkreten finanziellen Aufgaben verbunden wären und inwieweit derartige Kosten (wären sie nachgewiesen) für den Antragsteller - bezogen auf seine im Antrag allerdings nicht offen gelegten wirtschaftlichen Verhältnisse - einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würden.Nichtstattgebung - Vorschreibung von Auflagen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 - Der Antragsteller hat im Aufschiebungsantrag einen ihm drohenden unverhältnismäßigen Nachteil durch Schilderung eines konkreten Sachverhaltes darzustellen, aus dem sich dieser Nachteil ergibt (Hinweis B 27. 6. 2003, AW 2003/04/0023). Dieser Anforderung kommt der vorliegende Antrag aber nicht nach, weil aus dem Antragsvorbringen nicht erkennbar (und auch nicht bescheinigt ist), welche Umbaumaßnahmen mit welchen konkreten finanziellen Aufgaben verbunden wären und inwieweit derartige Kosten (wären sie nachgewiesen) für den Antragsteller - bezogen auf seine im Antrag allerdings nicht offen gelegten wirtschaftlichen Verhältnisse - einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würden.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010040006.A01Im RIS seit
05.08.2010Zuletzt aktualisiert am
06.08.2010