RS Vwgh 2010/5/26 2010/08/0081

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Veröffentlicht am 26.05.2010
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/08/0082

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wies die Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet ab und die mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung nachgeholte Berufung als verspätet zurück. Dass diese Entscheidungen nicht in derselben Bescheidurkunde getroffen wurden, bewirkt keine Rechtswidrigkeit. Gemäß § 59 Abs. 1 AVG sind zwar alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge in der Regel zur Gänze zu erledigen. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann aber, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. Ein subjektives Recht, dass auch im Fall der Trennbarkeit der Sache über die gesamte in Verhandlung stehende Angelegenheit unter einem zu entscheiden ist, lässt sich aus § 59 Abs. 1 AVG nicht ableiten (Hinweis: E 25. März 2009, 2006/03/0015; vgl. zur Frage der Verbindung der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag mit der Berufungsentscheidung auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) § 72 AVG E 10).Im vorliegenden Fall wies die Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet ab und die mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung nachgeholte Berufung als verspätet zurück. Dass diese Entscheidungen nicht in derselben Bescheidurkunde getroffen wurden, bewirkt keine Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG sind zwar alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge in der Regel zur Gänze zu erledigen. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann aber, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. Ein subjektives Recht, dass auch im Fall der Trennbarkeit der Sache über die gesamte in Verhandlung stehende Angelegenheit unter einem zu entscheiden ist, lässt sich aus Paragraph 59, Absatz eins, AVG nicht ableiten (Hinweis: E 25. März 2009, 2006/03/0015; vergleiche zur Frage der Verbindung der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag mit der Berufungsentscheidung auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) Paragraph 72, AVG E 10).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010080081.X04

Im RIS seit

18.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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