RS Vwgh 2010/5/26 2010/08/0030

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Veröffentlicht am 26.05.2010
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BUAG §13 Abs1;
BUAG §3 Abs3;
BUAG §3 Abs4;
  1. BUAG § 13 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2011
  1. BUAG § 3 heute
  2. BUAG § 3 gültig ab 01.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2024
  3. BUAG § 3 gültig von 01.08.2010 bis 31.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2010
  4. BUAG § 3 gültig von 01.07.1993 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  1. BUAG § 3 heute
  2. BUAG § 3 gültig ab 01.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2024
  3. BUAG § 3 gültig von 01.08.2010 bis 31.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2010
  4. BUAG § 3 gültig von 01.07.1993 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/08/0154 E 30. Juni 2010 2008/08/0115 E 26. Mai 2010

Rechtssatz

§ 3 Abs. 3 BUAG stellt für Arbeitnehmer in organisatorisch nicht in Betriebsabteilungen gegliederten Mischbetrieben als Grundsatz eine klare "Überwiegens-Regel" auf: wer in einem solchen Betrieb tätig ist, unterliegt grundsätzlich nur dann dem BUAG, wenn er überwiegend solche Tätigkeiten verrichtet, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich von dem BUAG unterliegenden Betrieben fallen. Demgegenüber verfolgt die Regelung des § 3 Abs. 4 BUAG lediglich das Ziel, einen häufigen Wechsel der BUAG-Zugehörigkeit zu vermeiden, wenn Arbeitnehmer zwar für eine bestimmte dem BUAG unterliegende Tätigkeit aufgenommen werden, aber in der Folge auch in anderen Betriebsabteilungen bzw. für andere Tätigkeiten eingesetzt werden. Dabei geht der Gesetzgeber offenkundig davon aus, dass Arbeitnehmer, die für bestimmte Tätigkeiten aufgenommen wurden, in der Regel überwiegend in dieser vereinbarten Tätigkeit Verwendung finden. Im Beschwerdefall wurden aber die Lehrlinge gleichermaßen für Tätigkeiten, die dem BUAG unterliegen, und solche, die nicht in den Anwendungsbereich des BUAG fallen, aufgenommen. Bei einer Doppellehre liegt ein einheitlicher Lehrvertrag (§ 13 Abs. 1 BUAG) vor; keinem der beiden Lehrberufe kann - jedenfalls im hier gegebenen Fall der gleichen Dauer der Lehrzeit - ein Übergewicht gegenüber dem anderen zukommen (vgl. das Urteil des OGH vom 15. Juli 1986, 4 Ob 93/85). Aus rechtlichen Gründen scheidet daher die Annahme einer überwiegenden Verwendung in einer dem BUAG unterliegenden Tätigkeit aus.Paragraph 3, Absatz 3, BUAG stellt für Arbeitnehmer in organisatorisch nicht in Betriebsabteilungen gegliederten Mischbetrieben als Grundsatz eine klare "Überwiegens-Regel" auf: wer in einem solchen Betrieb tätig ist, unterliegt grundsätzlich nur dann dem BUAG, wenn er überwiegend solche Tätigkeiten verrichtet, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich von dem BUAG unterliegenden Betrieben fallen. Demgegenüber verfolgt die Regelung des Paragraph 3, Absatz 4, BUAG lediglich das Ziel, einen häufigen Wechsel der BUAG-Zugehörigkeit zu vermeiden, wenn Arbeitnehmer zwar für eine bestimmte dem BUAG unterliegende Tätigkeit aufgenommen werden, aber in der Folge auch in anderen Betriebsabteilungen bzw. für andere Tätigkeiten eingesetzt werden. Dabei geht der Gesetzgeber offenkundig davon aus, dass Arbeitnehmer, die für bestimmte Tätigkeiten aufgenommen wurden, in der Regel überwiegend in dieser vereinbarten Tätigkeit Verwendung finden. Im Beschwerdefall wurden aber die Lehrlinge gleichermaßen für Tätigkeiten, die dem BUAG unterliegen, und solche, die nicht in den Anwendungsbereich des BUAG fallen, aufgenommen. Bei einer Doppellehre liegt ein einheitlicher Lehrvertrag (Paragraph 13, Absatz eins, BUAG) vor; keinem der beiden Lehrberufe kann - jedenfalls im hier gegebenen Fall der gleichen Dauer der Lehrzeit - ein Übergewicht gegenüber dem anderen zukommen vergleiche das Urteil des OGH vom 15. Juli 1986, 4 Ob 93/85). Aus rechtlichen Gründen scheidet daher die Annahme einer überwiegenden Verwendung in einer dem BUAG unterliegenden Tätigkeit aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010080030.X02

Im RIS seit

05.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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