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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
BUAG §3 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/08/0154 E 30. Juni 2010 2008/08/0115 E 26. Mai 2010Rechtssatz
§ 3 Abs. 4 BUAG stellt in seinem ersten Satz zunächst darauf ab, dass ein Arbeitnehmer in einem organisatorisch in Betriebsabteilungen getrennten Betrieb für eine Beschäftigung in einer diesem Bundesgesetz unterliegenden Betriebsabteilung aufgenommen wird. In diesem Fall finden für die Dauer des Arbeitsverhältnisses die Bestimmungen des BUAG auch dann Anwendung, wenn der Arbeitnehmer in einer dem BUAG nicht unterliegenden Betriebsabteilung beschäftigt wird. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum (nach der damaligen Bezeichnung) Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972 (426 BlgNR 13 GP, 13 f) ergibt, sollte damit eine Regelung für jene Arbeitnehmer getroffen werden, die häufig zwischen den Abteilungen "fluktuieren". Für das Verständnis des zweiten Satzes des § 3 Abs. 4 BUAG geben die Erläuterungen keinen Hinweis. Der Gesetzesauftrag zur "sinngemäßen Anwendung" einer Bestimmung, die ausdrücklich auf Betriebsabteilungen abstellt, auch auf einen nicht in Abteilungen gegliederten Betrieb kann aber wohl nur so verstanden werden, dass damit die Aufnahme des Arbeitnehmers für eine bestimmte - dem BUAG unterliegende - Tätigkeit maßgebend sein soll. Wird der Arbeitnehmer für eine solche Tätigkeit aufgenommen, so unterliegt das Arbeitsverhältnis auch dann weiterhin dem BUAG, wenn der Arbeitnehmer in der Folge im Mischbetrieb Tätigkeiten ausübt, die an sich nicht dem BUAG unterliegen würden (in diesem Sinne auch Martinek/Widorn, BUAG (1988), S. 79). Auch damit wird verhindert, dass für einen Arbeitnehmer im Fall des "Fluktuierens" zwischen verschiedenen Tätigkeiten auch die Anwendbarkeit des BUAG "fluktuiert". Wird daher ein Arbeitnehmer in einem Dachdecker/Spengler-Mischbetrieb als Dachdecker aufgenommen, in der Folge aber auch für Spenglerarbeiten eingesetzt, so bleibt das BUAG auf das Arbeitsverhältnis anwendbar.Paragraph 3, Absatz 4, BUAG stellt in seinem ersten Satz zunächst darauf ab, dass ein Arbeitnehmer in einem organisatorisch in Betriebsabteilungen getrennten Betrieb für eine Beschäftigung in einer diesem Bundesgesetz unterliegenden Betriebsabteilung aufgenommen wird. In diesem Fall finden für die Dauer des Arbeitsverhältnisses die Bestimmungen des BUAG auch dann Anwendung, wenn der Arbeitnehmer in einer dem BUAG nicht unterliegenden Betriebsabteilung beschäftigt wird. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum (nach der damaligen Bezeichnung) Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972 (426 BlgNR 13 GP, 13 f) ergibt, sollte damit eine Regelung für jene Arbeitnehmer getroffen werden, die häufig zwischen den Abteilungen "fluktuieren". Für das Verständnis des zweiten Satzes des Paragraph 3, Absatz 4, BUAG geben die Erläuterungen keinen Hinweis. Der Gesetzesauftrag zur "sinngemäßen Anwendung" einer Bestimmung, die ausdrücklich auf Betriebsabteilungen abstellt, auch auf einen nicht in Abteilungen gegliederten Betrieb kann aber wohl nur so verstanden werden, dass damit die Aufnahme des Arbeitnehmers für eine bestimmte - dem BUAG unterliegende - Tätigkeit maßgebend sein soll. Wird der Arbeitnehmer für eine solche Tätigkeit aufgenommen, so unterliegt das Arbeitsverhältnis auch dann weiterhin dem BUAG, wenn der Arbeitnehmer in der Folge im Mischbetrieb Tätigkeiten ausübt, die an sich nicht dem BUAG unterliegen würden (in diesem Sinne auch Martinek/Widorn, BUAG (1988), Sitzung 79). Auch damit wird verhindert, dass für einen Arbeitnehmer im Fall des "Fluktuierens" zwischen verschiedenen Tätigkeiten auch die Anwendbarkeit des BUAG "fluktuiert". Wird daher ein Arbeitnehmer in einem Dachdecker/Spengler-Mischbetrieb als Dachdecker aufgenommen, in der Folge aber auch für Spenglerarbeiten eingesetzt, so bleibt das BUAG auf das Arbeitsverhältnis anwendbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010080030.X01Im RIS seit
05.07.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015