TE Vwgh Beschluss 1992/9/14 92/15/0057

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Veröffentlicht am 14.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §48 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Steiner, als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, in der Beschwerdesache des F in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in A, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Verspätungszuschlag in Ansehung der Einkommensteuer für das Jahr 1987), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 33 Abs 1 zweiter Satz VwGG als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des Finanzamtes Zwettl betreffend Verspätungszuschlag in Ansehung der Einkommensteuer für das Jahr 1987 vom 7. August 1991 mit Schriftsatz vom 22. August 1991 Berufung.

Mit der am 12. März 1992 zur Post gegebenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Verletzung der Entscheidungspflicht Berufung durch die belangte Behörde geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein.

In der Gegenschrift beantragt die belangte Behörde unter Hinweis auf die vorgelegten Verwaltungsakten die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, wobei sie zur Begründung im wesentlichen ausführt, das Finanzamt Zwettl habe über die Berufung vom 22. August 1991 mittels Berufungsvorentscheidung vom 27. August 1991 entschieden. Da eine Berufungsvorentscheidung wie eine Entscheidung über die Berufung wirke, sei die im § 27 VwGG normierte Frist von sechs Monaten im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde noch nicht verstrichen, weshalb die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte dem Beschwerdeführer die Gegenschrift zu, worauf dieser die Beschwerde zurückzog, gleichzeitig aber beantragte, der belangten Behörde keinen Schriftsatzaufwand nach § 48 Abs 2 Z 2 VwGG zuzuerkennen, weil bereits aus den vorgelegten Verwaltungsakten für den Verwaltungsgerichtshof erkennbar sei, daß die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht nicht verletzt habe. Die Vorlage einer Gegenschrift wäre daher zur Rechtsverteidigung nicht notwendig gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die belangte Behörde iSd §§ 36 Abs 2 VwGG ua aufgefordert anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege. Die belangte Behörde ist dieser Aufforderung nachgekommen und hat eine Gegenschrift erstattet. Für diese Gegenschrift steht ihr ungeachtet des Umstandes, daß bereits aus den vorgelegten Verwaltungsakten erkennbar ist, daß die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht nicht verletzt hat, Kostenersatz nach § 48 Abs 2 Z 2 VwGG zu.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich somit auf § 48 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992150057.X00

Im RIS seit

14.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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