TE Vfgh Beschluss 2006/12/12 V23/06

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Veröffentlicht am 12.12.2006
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Index

91 Post-und Fernmeldewesen
91/02 Post

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz litc
DVG §2 idF DeregulierungsG - Öffentlicher Dienst 2002
PoststrukturG §17, §17a
Telekom-DienstrechtsverfahrensV (TK-DVV) vom 25.06.02 §2, §3, §4
ZPO §423 Abs1

Leitsatz

Aufhebung einer Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Telekom Austria AG über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten für die der Telekom Austria zugewiesenen Beamten mangels Kundmachung im Post- und Telegraphenverordnungsblatt bzw in den PTA-Mitteilungen gemäß den Bestimmungen des Poststrukturgesetzes; Publikation im unternehmensinternen Intranet, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und durch Auflage im Personalamt nicht ausreichend

Spruch

Der Vorstandsvorsitzende der Telekom Austria Aktiengesellschaft ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im offiziellen Nachrichtenorgan dieses Unternehmens verpflichtet.

Begründung

Begründung:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. Oktober 2006 die §§2 bis 4 der Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Telekom Austria Aktiengesellschaft vom 25. Juni 2002 über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten für die gemäß §17 Abs1 und 1a Poststrukturgesetz (PTSG) der Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem diesen Gesetzesbestimmungen unterliegenden Tochterunternehmen zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (TK-DVV) als gesetzwidrig aufgehoben. Ein Ausspruch über die - sich aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG ergebende - Verpflichtung zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung ist dabei jedoch unterblieben.

In sinngemäßer Anwendung des §423 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG 1953 wird daher dieses Erkenntnis durch den Ausspruch ergänzt, dass der Vorstandsvorsitzende der Telekom Austria Aktiengesellschaft, der auf Grund der Verfassungsbestimmungen des §17a Abs2 und Abs3 PTSG hier die zuständige oberste Behörde des Bundes iSd. Art139 Abs5 B-VG ist, zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im offiziellen Nachrichtenorgan dieses Unternehmens iSd. §17a Abs4 PTSG verpflichtet ist.

Dieser Beschluss konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Behördenzuständigkeit, Dienstrecht, Post- und Telegraphenverwaltung, Verordnung, Kundmachung, Dienstrechtsverfahren, Privatisierung, Ausgliederung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsgegenstand, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / Verwerfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:V23.2006

Dokumentnummer

JFT_09938788_06V00023_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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