RS Vwgh 2010/5/26 2009/08/0249

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2010
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein Rechenfehler (im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG) liegt nur dann vor, wenn eine rechnerische Operation unrichtig vorgenommen wird. Rechenfehler können meist durch rechnerische Kontrollen festgestellt werden. Beruht der Fehler aber nicht auf der unrichtigen Vornahme einer im Bescheid offen gelegten Rechenoperation, sondern auf unrichtigen Grundannahmen, so liegt kein Rechenfehler in diesem Sinne vor (Hinweis: E 19. November 2002, 2002/12/0140).Ein Rechenfehler (im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG) liegt nur dann vor, wenn eine rechnerische Operation unrichtig vorgenommen wird. Rechenfehler können meist durch rechnerische Kontrollen festgestellt werden. Beruht der Fehler aber nicht auf der unrichtigen Vornahme einer im Bescheid offen gelegten Rechenoperation, sondern auf unrichtigen Grundannahmen, so liegt kein Rechenfehler in diesem Sinne vor (Hinweis: E 19. November 2002, 2002/12/0140).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009080249.X03

Im RIS seit

18.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten