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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Ein Rechenfehler (im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG) liegt nur dann vor, wenn eine rechnerische Operation unrichtig vorgenommen wird. Rechenfehler können meist durch rechnerische Kontrollen festgestellt werden. Beruht der Fehler aber nicht auf der unrichtigen Vornahme einer im Bescheid offen gelegten Rechenoperation, sondern auf unrichtigen Grundannahmen, so liegt kein Rechenfehler in diesem Sinne vor (Hinweis: E 19. November 2002, 2002/12/0140).Ein Rechenfehler (im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG) liegt nur dann vor, wenn eine rechnerische Operation unrichtig vorgenommen wird. Rechenfehler können meist durch rechnerische Kontrollen festgestellt werden. Beruht der Fehler aber nicht auf der unrichtigen Vornahme einer im Bescheid offen gelegten Rechenoperation, sondern auf unrichtigen Grundannahmen, so liegt kein Rechenfehler in diesem Sinne vor (Hinweis: E 19. November 2002, 2002/12/0140).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009080249.X03Im RIS seit
18.06.2010Zuletzt aktualisiert am
29.10.2010