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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/13/0058 E 12. September 2001 RS 4Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof teilt verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Auslegung des § 5 Abs 2 lit a KommstG, die auf die Beendigung des Dienstverhältnisses abstellt, nicht. Es erscheint nämlich durchaus sachgerecht, nur jene Fälle steuerlich zu begünstigen, in denen in typisierender Betrachtungsweise ein Versorgungsbedarf (infolge beendeten Dienstverhältnisses) bereits eingetreten ist.Der Verwaltungsgerichtshof teilt verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Auslegung des Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, KommstG, die auf die Beendigung des Dienstverhältnisses abstellt, nicht. Es erscheint nämlich durchaus sachgerecht, nur jene Fälle steuerlich zu begünstigen, in denen in typisierender Betrachtungsweise ein Versorgungsbedarf (infolge beendeten Dienstverhältnisses) bereits eingetreten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007130039.X01Im RIS seit
24.06.2010Zuletzt aktualisiert am
29.10.2010