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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §58 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/08/0307 E 4. Oktober 2001 RS 1Stammrechtssatz
Eine die Begründungspflicht der Einspruchsbehörde allenfalls einschränkende Unterlassung der entsprechenden Mitwirkung des Dienstgebers setzt einen ausreichend begründeten erstinstanzlichen Bescheid voraus, aus dem sich ohne weitere Nachforschungen die Grundlagen für die Beitragsnachverrechnung ergeben (Hinweis E 12. April 1994, 92/08/0140).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007080110.X02Im RIS seit
05.07.2010Zuletzt aktualisiert am
29.10.2010